Zur Meldepflicht antwortete mir das
Referat 5
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Promenade 27, 91522 Ansbach
Postfach 606, 91511 Ansbach
"... grundsätzlich haben beherbergte Personen nach § 29 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) "am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten Daten enthält."
Gemäß § 29 Abs. 3 BMG haben "beherbergte ausländische Personen, die nach Absatz 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, sich bei der Anmeldung gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen."
Nach § 30 Abs. 1 BMG haben "die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen ihre Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 bis 4 erfüllen."
§ 30 Abs. 2 BMG legt fest:
" Die Meldescheine enthalten vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 ausschließlich folgende Daten:
1.Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise,
2.Familiennamen,
3.Vornamen,
4.Geburtsdatum,
5.Staatsangehörigkeiten,
6.Anschrift,
7.Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie
8.Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen.
Bei ausländischen Personen haben die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 die Angaben im Meldeschein mit denen des Identitätsdokumentes zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. Legen ausländische Personen kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken."
Insofern ist der Ausweis grundsätzlich dann zu prüfen, wenn sich aus den Angaben auf dem Meldeschein eine ausländische Staatsangehörigkeit ergibt. Sofern aus den Angaben hierzu nichts ersichtlich ist, ist kann natürlich auch nicht von einer Ausweisvorlagepflicht ausgegangen werden. Eine generelle Prüfpflicht hinsichtlich der Daten des Gastes ist auch im Bundesmeldegesetz nicht vorgesehen.
Nach § 20 Abs. 1 des Personalausweisgesetzes kann der Ausweis als Identitätsnachweis und Legitimationspapier verwendet werden. Daher kann der Leiter der Beherbergungsstätte grundsätzlich schon um die Vorlage des Ausweises bitten, um die Angaben überprüfen zu können, z.B. bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben. Er muss aber nicht.
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