Zweckentfremdung - Vermietung von weniger als fünfzig % der selbstgenutzen Wohnung doch illegal?

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Ann9
Level 4
Berlin, Germany

Zweckentfremdung - Vermietung von weniger als fünfzig % der selbstgenutzen Wohnung doch illegal?

Hilfe!

mein Anwalt warnt: dass die Regelung, dass weniger als 50% der selbstgenutzten Wohnung für die Vermietung an wechselnde Feriengäste genutzt werden darf, im Wortlaut nicht zutrifft – der Gesetzestext sieht die Vermietung von weniger als 50% der selbstgenutzten Wohnung für alle anderen Gerwerbe vor, nicht für die an Feriengäst. Senator Geisel hatte Quatsch erzählt, wie es aussieht, und diesen der Presse (Tagesspiegel vorneweg), mir und vielen anderen Leuten diesen Glauben machen. Die Bezirksämter berufen sich am Ende nicht auf verbreitete Irrtümer und was in Zeitungen steht und kommen plötzlich aus einer janz anderen Ecke mit Bußgeld usw. Bäm!

Text:

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Hallo, dass die Regelung, dass weniger als 50% der selbstgenutzten Wohnung für die Vermietung an wechselnde Feriengäste genutzt werden darf, trifft im Wortlaut nicht zu – der Gesetzestext sieht die Vermietung von weniger als 50% der selbstgenutzten Wohnung für alle anderen Gerwerbe vor, nicht für die an Feriengäst. Senator Geisel hatte Quatsch erzählt, wie es aussieht, und diesen der Presse (Tagesspiegel vorneweg), mir und vielen anderen Leuten diesen Glauben machen. Die Bezirksämter berufen sich am Ende nicht auf verbreitete Irrtümer und was in Zeitungen steht und kommen plötzlich aus einer janz anderen Ecke mit Bußgeld usw. Bäm!

§ 2 Abs.2 Nr.5 ZwVbG

8.5 Keine Zweckentfremdung im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 5 ZwVbG

Aus der Formulierung „überwiegend" folgt, dass eine Zweckentfremdung (nur) dann nicht vorliegt, wenn mehr als 50 vom Hundert der Nutzfläche einer Wohnung noch dem Wohnen dienen. Balkone, Dachgärten, Terrassen und vergleichbare Flächen bleiben unberücksichtigt.

8.5.1...

8.5.2...

8.5.3...

Diese Regelung soll das Ineinandergreifen von Wohnen und Gewerbe lediglich des Wohnungsinhabers berücksichtigen. Die Personenidentität der Wohnungsinhaber und der gewerblichen Nutzer ist hierbei zwingend. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die Wohnungsinhaber in der betreffenden Wohnung ihren Hauptwohnsitz begründen und dort auch tatsächlich im Sinne des Gesetzes wohnen. „Wohnen" im Sinne der Verordnung ist hierbei die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten, wobei der Wohnraum den Wohnungsinhabern ein Heim bietet und Mittelpunkt ihres häuslichen Lebens sein soll . Im Gegensatz dazu ist bei Nutzung des Wohnraums lediglich als Zweit- oder Nebenwohnung davon auszugehen, dass die Wohnung ausschließlich zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken genutzt wird und damit eine Zweckentfremdung vorliegt. Bestehen mehrere Wohnsitze und Zweifel darüber, welche Wohnung als Hauptwohnsitz anzusehen ist, entscheidet der melderechtliche Status, soweit keine abweichenden Anhaltspunkte ersichtlich sind. Solche abweichenden Anhaltspunkte liegen insbesondere vor, wenn Teile von Wohnungen an angestellte Personen zur Ausübung von freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeiten überlassen werden oder wenn von den Antragstellern mehrere Wohnungen teilgewerblich genutzt werden oder wenn bei verheirateten Antragstellerinnen beziehungsweise Antragstellern deren Familie vorwiegend eine andere Wohnung nutzt. In diesen und gleichgelagerten Fällen ist grundsätzlich von einem Nebenwohnsitz auszugehen.

 

8.5.4

Gemischt genutzte Flächen können bei der Berechnung/Gegenüberstellung der Flächen zur Anwendbarkeit der Regelung des § 2 Absatz 2 Nummer 5 ZwVbG als solche nur in die Berechnung einbezogen werden, wenn in diesen bei objektiver Betrachtung weiterhin ein Wohnen ermöglicht ist, diese es also zulassen, dass dort ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Küche und Bad werden in die Berechnung nicht mit einbezogen, da dort die jeweils hälftige Nutzung unterstellt wird.

 

8.5.5 Eine Zusammenlegung von Wohnraum mit dem Ziel beziehungsweise im zeitlichen Zusammenhang mit einer teilgewerblichen Nutzung der so zusammengelegten Wohnungen stellt eine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung dar. Andernfalls könnte eine genehmigungsfreie zweckfremde Nutzung im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 5 ZwVbG erreicht werden, die ohne die Verbindung der Wohnungen eventuell nicht möglich wäre. Abzustellen ist in diesem Zusammenhang auf die tatsächliche Nutzung der Räume.

8.5.6 Die Regelung, wonach die Zuordnung von Wohnräumen zu einer anderen Wohnung keiner Genehmigung bedarf (§ 2 Absatz 2 ZwVbVO), findet dann keine Anwendung, wenn die Zuordnung dazu dienen soll, unter Umgehung der Vorschriften eine ansonsten nicht genehmigungspflichtige teilgewerbliche Nutzung zu erreichen; dasselbe gilt bei Wohnungsteilungen."

 

Ich kapiere das nicht, mein Anwalt hat es nicht geschafft mir klar zu machen. Wer schafft es?

Danke im Voraus

LG Ann

 

(p.s. Gleich werde ich mein Inserat bei Airbnb wieder auf "Pausieren" klicken. Dann kann ich leider nicht mehr Eure Antworten lesen weil ich hier geblockt sein werde. Vielleicht gibt es andere Möglichkeiten der Kommunikation. Mir fällt gerade keine ein.)

 
6 Antworten 6
Ann9
Level 4
Berlin, Germany

Hallo,

ist die Vermietung von weniger als fünfzig % der selbstgenutzen Wohnung illegal oder nicht? Das ist die Frage.

LG

Ann

Ann9
Level 4
Berlin, Germany

Hallo,

ist die Vermietung von weniger als fünfzig % der selbstgenutzen Wohnung illegal oder nicht? Das ist die Frage.

LG

Ann

Ann9
Level 4
Berlin, Germany

In einem anderen Forum bekam ich dies zur Antwort:

 

Wahrscheinlicher sei, dass die Vermietung an Feriengäste von weniger als 50% der selbstgenutzten Wohnung illegal sei, weil die Fremdnutzung durch den Mieter oder Berechtigten selber zu erfolgen habe, bspw. der Mieter hat ein Büro in der selbstgenutzten Wohnung oder nutzt weniger als 50% in anderer Weise selber als Gewerbetreibender.

Gibt es hier noch andere Leute, die sowas interessiert?

Ja, ich, auch wenn ich im Umland von Muenchen von dieser unsaeglichen Regelung nicht betroffen bin.

 

Es ist sehr seltsam, dass die Politiker wollen, dass man fuer die Rente privat vorsorgt aber

wenn man das mit Gastbetrieb realisieren will, dies dann verbietet.

 

Weiterhin viel legalen Erfolg!

Hallo, @Ann9, wie Du siehst ist das Thema komplex und umstritten.

In dieser Situation wuerde ich einen Spezialisten (Rechtsanwalt) zu Hilfe nehmen.

Kostet zwar etwas aber Du hast mehr Chancen.

Habe heute onsgesamt mit 4 Juristen gesprochen und 1 Bezirksamtmann am Telefon. Alle sagen was anderes (:`

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